Guiding Principles
1.1 Die Mitwirkung der Bundesregierung beim Abschluß von Art 1 Abs 1 des Vertrages über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl 1955 II, 253) und von Art 53 Abs 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II, 1183, 1218) ist kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde.
1.2 Die Mitwirkung der Bundesregierung an dem Abschluß dieser Verträge stellt sich als Verhalten auf der völkerrechtlichen Ebene dar, das noch keine innerstaatlichen Rechtswirkungen auszulösen vermochte. Diese werden erst durch die Zustimmungsgesetze zu den Verträgen bewirkt; sie erteilen den innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl.
1.3 Soweit der Bundesregierung Akte bei der Beratung, der Ausfertigung und der Verkündung der Zustimmungsgesetze (etwa über Art 58 GG) zuzurechnen sind, haben sie - im vorliegenden Zusammenhang - gegenüber dem Gesetzesbeschluß des Bundestages keine selbständige Bedeutung.
2.1 Dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt kommt bei der Erfüllung von Schutzpflichten aus Art 2 Abs 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungsspielraum, Wertungsspielraum und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum läßt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen.
2.2 Diese weite Gestaltungsfreiheit kann von den Gerichten je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden und der Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter, nur in begrenztem Umfang überprüft werden (Vergleiche BVerfGE 50, 290 (332f)).
2.3 Um den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu entsprechen, die auf die Verletzung der sich aus dem Grundrecht des Art 2 Abs 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht gestützt wird, muß der Beschwerdeführer schlüssig dartun, daß die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder daß offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen.
3.1 Zwar können staatliche Maßnahmen zur Abwehr eines bewaffneten Angriffs von außen mit Gefahren für die eigene Zivilbevölkerung verbunden sein. Solche Gefahren und daraus gegebenenfalls entstehende Schäden zu vermeiden, überschreitet indes die staatlichen Möglichkeiten, wenn eine wirkungsvolle Landesverteidigung, die gerade dem Schutz der freiheitlichen - auch die Grundrechte verbürgenden - Ordnung dient, gewährleistet bleiben soll.
3.2 Mit der Entscheidung für die militärische Landesverteidigung (Art 24 Abs 2, 87a, 115a ff GG) hat das Grundgesetz zu erkennen gegeben, daß der Schutzbereich des Art 2 Abs 2 Satz 1 GG Rückwirkungen auf die Bevölkerung bei einem völkerrechtsgemäßen Einsatz von Waffen gegen den militärischen Gegner im Verteidigungsfall nicht umfaßt.
4. Die Stationierung chemischer Waffen in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, einen möglichen Gegner von einem C-Waffen-Einsatz abzuhalten, und ein etwaiger völkerrechtsgemäßer Zweiteinsatz dieser Waffen halten sich im Rahmen des dem NATO-Vertrag zugrundeliegenden Bündnisprogramms.