1. Eine Verwaltungsübung, bei der die Auswahl unter mehreren Bewerbern zur Zulassung zu einem Volksfest bei gleicher Attraktivität und Neuheit des Angebots wegen Platzmangels ausschließlich nach dem Grundsatz "bekannt und bewährt" erfolgt, wird dem in § 70 Abs 1 GewO verankerten Grundsatz der Marktfreiheit nicht gerecht.
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