1. Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vergleiche BGH, 1955-03-17, 4 StR 8/55, BGHSt 7, 252) das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend. Wird dieser mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gezwungen, die Wegnahme der Sache durch den Täter selbst zu dulden, so liegt Raub vor. Wird er dagegen nicht nur zur Duldung, sondern auch zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung gezwungen, so ist eine räuberische Erpressung anzunehmen.
2. Bei teilweiser Identität der Ausführungshandlungen stehen räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, schwerer Raub und weitere durch das Führen des Kraftfahrzeugs verwirklichte Straftatbestände (hier: StVG § 21 Abs 1 Nr 1, StGB § 316) nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit (StGB § 52 Abs 1).
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