1. Zum Gewährleistungsinhalt des GG Art 103 Abs 2 (Gesetzlichkeit und Bestimmtheit der Strafbarkeit, Analogie- und Rückwirkungsverbot) vgl BVerfG, 1969-02-26, 2 BvL 15/68, BVerfGE 25, 269 < 284ff>.
2. Gegen die Qualifizierung des StGB § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b als vollständige Strafrechtsnorm, deren Anwendungsbereich nicht durch außerstrafrechtliche Ausfüllungsnormen (hier: StVO § 2 Abs 1, § 5 Abs 1) begrenzt werden kann, ist auch im Hinblick auf GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 von Verfassungs wegen nichts zu beanstanden.
3. Stützen die Strafgerichte eine Verurteilung wegen rücksichtslosen Überholens auf dem Standstreifen der Autobahn darauf, daß bei der Anwendung des StGB § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b der Begriff "Überholen" nicht die sich aus StVO § 2 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 ergebende straßenverkehrsrechtliche Definition zugrundezulegen ist, so stellt dies jedenfalls dann keinen Verfassungsverstoß dar, wenn diese Annahme in Übereinstimmung mit der zur Tatzeit geltenden Rspr des BGH (vgl BGH, 1981-05-06, 4 StR 530/79, BGHSt 30, 85 <87>) steht.
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