Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 B 2370/19

ECLI:DE:VGHHE:2020:0121.8B2370.19.00

Guiding Principles

1. In Verfahren, die ein Bürgerbegehren zum Gegenstand haben, sind weder das "Bürgerbegehren" als solches noch die Vertrauensleute antrags- bzw. klagebefugt, sondern jeder gültige Unterzeichner des Bürgerbegehrens.(Rn.53)

2. Entscheiden sich mehrere Personen, das Rechtsschutzziel gemeinsam zu verfolgen, macht jeder eine eigene verfahrensrechtliche Rechtsposition geltend, mit der Folge, dass der Streitwert pro Antragsteller in Ansatz zu bringen ist.(Rn.53)