1. Die innere Vorbehalt des Beamten, die angebotene oder angesonnene Pflichtverletzung nicht zu begehen, schließt den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht aus (im Anschluß an RG, 1906-10-05, V 483/06, RGSt 39, 193).
2. Ein Beamter macht sich der Bestechlichkeit auch dann schuldig, wenn er die Bestechungsabsicht des Gebers erst nach Erhalt des Vorteils erkennt, diesen aber gleichwohl behält.
3. Für die Merkmale des "Forderns" bei der Bestechlichkeit und des "Anbietens" bei der aktiven Bestechung genügt der Wille des Täters, daß der andere Beteiligte den Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung erfassen soll; ob er diesen Willen erkennt, ist ohne Belang.
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