BGH 3. Strafsenat 3 StR 196/90

Guiding Principles

1. Wer als Amtsträger aufgrund einer Bestechung einen ausländischen Führerschein in einen deutschen Führerschein "umschreibt", obwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des StVZO § 15 nicht vorliegen, erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (StGB § 348) in der Regel nicht. Ob eine Falschbeurkundung vorliegt, wenn die Fahrerlaubnis zwar erteilt, die Erteilung aber wegen eines besonders schwerwiegenden offenkundigen Fehlers nichtig ist (VwVfG §§ 44, 43 Abs 3), bleibt offen.

2.Wer als zuständiger Amtsträger dem bisherigen Inhaber einer inländischen Fahrerlaubnis anstelle des alten einen neuen Führerschein ausfertigt und hierbei vorsätzlich weitere Fahrzeugklassen einträgt, für die eine Fahrerlaubnis nicht besteht, erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt.

3.Wer in erster Linie zur Vorteilsgewährung oder Bestechung Beihilfe leisten will (StGB §§ 27, 333, 334), ist nicht deswegen zugleich wegen Beihilfe zur Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (StGB §§ 27, 331, 332) zu bestrafen, weil er weiß, daß er durch die Unterstützung des Vorteilsgebers mittelbar die Tat des Vorteilsempfängers fördert, und dies auch will.