1. Der Ausgleichsbetrag nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. Mai 1951 ist als wirksames Mittel um eine möglichst baldige Unterbringung der verdrängten Angehörigen des öffentliches Dienstes zu sichern, verfassungsrechtlich zulässig. Er stellt auch keine Überbürdung von Kriegsfolgenlasten auf die Gemeinden dar.
2. Art. 131 GG ermächtigte den Bundesgesetzgeber, den Komplex der Rechtsverhältnisse verdrängter Angehöriger des öffentlichen Dienstes nach eigenem gesetzgeberischem Ermessen konstitutiv zu ordnen und dabei auch die Länder und Gemeinden zur Unterbringung dieser Personen heranzuziehen.
3. Art. 28 GG gewährleistet das Selbstverwaltungsrecht in dem Sinne, daß Einschränkungen durch den zuständigen Gesetzgeber den Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts unangetastet lassen müssen. Zuständiger Gesetzgeber ist im Rahmen des Art. 131 GG auch der Bundesgesetzgeber.
4. Art. 33 Abs. 2 GG berührt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht.
5. Zur Behebung außerordentlicher Notstände sind auch ungewöhnliche Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht zulässig, wenn sie in der Form des Gesetzes vorgenommen und auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige begrenzt werden.
6. § 91 BVerfGG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
7. Eine Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte nach § 91 Satz 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände die Unvereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz rügen.
8. Gemeinden und Gemeindeverbände sind im Rahmen des § 91 BVerfGG befugt, die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit einer Norm des Grundgesetzes dann zu rügen, wenn diese Norm ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet ist.
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