BGH 2. Strafsenat 2 StR 220/59

Guiding Principles

Absicht im Sinne des StGB § 164 Abs 1 ist nicht gleichbedeutend mit dem Beweggrund des Handelns. Es genügt vielmehr, daß der Täter ein behördliches Verfahren gegen den Verdächtigen herbeiführen will, mag er dabei auch einen anderen Endzweck verfolgen.