1. Die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde im Rahmen der nach § 10 Satz 1 KHG 1984 vorgesehenen Abstimmung stellt einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt dar.
2. § 10 KHG 1984 kommt jedenfalls dann keine drittschützende Wirkung zu, wenn der Drittanfechtende seinerseits keinen Antrag auf Abstimmung nach § 10 KHG 1984 gestellt hat oder kein bereits früher abgestimmtes Gerät besitzt.
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