1. Anstifter und Gehilfe der Vortat, die im Anschluß an die Vortat Hehlereihandlungen (StGB § 259) begehen, sind nicht nur der Anstiftung oder Beihilfe zur Vortat, sondern auch der Hehlerei schuldig, und zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abzielen.
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