Bayerisches Oberstes Landesgericht 5. Strafsenat 5St RR 378/00
ECLI:DE:BAYOBLG:2001:0118.5STRR378.00.0A
Wird ein tatsachenbezogenes negatives Werturteil aufgestellt, das in Anbetracht des zugrunde liegenden (erweislich wahren) Sachverhalts nicht mehr angemessen bzw adäquat ist, so stellt dieser Wertungsexzeß - jedenfalls bei erheblicher Unangemessenheit - ein ehrverletzendes Werturteil mit eigenem Gewicht, also eine Beleidigung nach StGB § 185 dar, ohne daß der Rechtfertigungsgrund nach StGB § 193, GG Art 5 Abs 1 eingreifen kann.
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