1. Ein Hinweis darauf, daß neben der Strafe auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden kann, ist nicht erforderlich.
2. An der Rechtsprechung, daß die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht durch die bloße Bezugnahme auf die Gesetzesvorschrift begründet werden darf, wird jedenfalls für die Fälle festgehalten, in denen die Schwere der Tat (en) und etwaige Vorstrafen des Angeklagten die Sicherungsmaßnahme ohne weiteres verständlich machen.
3. Das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (StVG § 24 Abs 1 Nr 1 oder StVG § 24 Abs 1 Nr 2) trifft mit dem Diebstahl des Kraftfahrzeugs durch Wegfahren und mit der Anbringung falscher Kennzeichen am gestohlenen und nach dem Anbringen weiter benutzten Fahrzeug (StGB § 267 oder StVG § 25 Abs 1 Nr 2) tateinheitlich zusammen.
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