OVG Lüneburg 7. Senat 7 ME 116/09

ECLI:DE:OVGNI:2009:1117.7ME116.09.0A

Guiding Principles

1. Will ein nicht berücksichtigter Bewerber um eine Marktzulassung den einem Mitbewerber zugesprochenen Standplatz erstreiten ("Konkurrentenverdrängungsklage"), muss er - neben dem Verpflichtungsantrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - regelmäßig eine Anfechtungsklage erheben, weil sein Begehren sonst mangels verfügbarer Kapazität keinen Erfolg haben kann.(Rn.3)

2. Ein allein auf Neubescheidung gerichteter Rechtsschutzantrag gewährt keinen gleichwertigen Rechtsschutz.(Rn.4)

3. Hierauf kann der erfolglose Bewerber sich nur beschränken, wenn er darauf vertrauen will, dass die Behörde im Erfolgsfall die zuvor gegenüber dem Konkurrenten getroffene positive Zulassungsentscheidung von Amts wegen rückgängig macht.(Rn.4)

4. Bei Marktzulassungsstreitigkeiten sind in der Situation der "Konkurrentenverdrängungsklage" die Mitbewerber notwendig beizuladen.(Rn.5)

5. Wird die Ermessensbetätigung durch Vergaberichtlinien vorstrukturiert, ist es tunlich, dass das Verwaltungsgericht sich - auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - nicht auf einen Bescheidungsausspruch beschränkt.(Rn.7)

6. Zu einer den Grundrechtsschutz sichernden Verfahrensgestaltung gehört, dass behördliche Vergaberichtlinien transparent sind und den Bewerbern so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich darauf einstellen können.(Rn.7)