Es gehört zu den Aufgaben eines Polizeibeamten, unabhängig von der innerdienstlichen Aufgabenverteilung gegen die von ihm erkannten erheblichen Verstöße gegen das Gaststättengesetz einzuschreiten. Unterläßt er dies mit Rücksicht auf ihm als Gegenleistung hierfür kostenlos verabreichte Getränke, macht er sich der Bestechlichkeit schuldig.
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