OLG Oldenburg (Oldenburg) 4. Senat für Familiensachen 13 UF 35/16

ECLI:DE:OLGOL:2016:0728.13UF35.16.0A

Guiding Principles

1. Einer Frau, die von einem Verlöbnis zurücktritt, weil der Verlobte ihr verschwiegen hat, dass er noch verheiratet ist, steht gegen den Verlobten ein Anspruch auf Ersatz der Schäden zu, die ihr durch Aufwendungen in Erwartung einer Eheschließung entstanden sind.

2. Der Verlobten kann auch ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn sie durch die Täuschung in ihrem persönlichen Wertesystem empfindlich getroffen und gekränkt und in ihrer inneren Ehre verletzt worden ist und sich deshalb vollständig aus der Öffentlichkeit und ihrem Bekanntenkreis zurückgezogen hat, wobei aber bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen ist, dass nach den heute gewandelten Vorstellungen das Zusammenleben mit einem Partner ohne Trauschein nicht mehr zu einem Ansehens- und Ehrverlust in der Öffentlichkeit führt. Vorliegend erscheint in Ansehung der beschränkten finanziellen Verhältnisse des Mannes eine Entschädigung wegen des immateriellen Schaden i.H.v. 1.000 Euro angemessen.