1. Die Haftung der Eltern gegenüber ihrem Kind für durch Verletzung der Aufsichtspflicht verursachte Schäden ist gem BGB § 1664 Abs 1 auf die Sorgfalt beschränkt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen; das gilt auch im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs.
2. Die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten ist nicht verletzt, wenn eine Mutter ihr dreijähriges Kind kurzzeitig mit einer Spielzeugpistole allein läßt, das Kind aber aus eigener Kraft die Pistole nicht spannen kann und auch nicht über die zugehörigen Pfeile verfügt.
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