BGH 5. Strafsenat 5 StR 577/18
ECLI:DE:BGH:2018:111218B5STR577.18.0
Eine Zueignungsabsicht in Fällen, in denen der Täter ein Handy lediglich in der Absicht wegnimmt, dort gespeicherte Bilder zu löschen, ist nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy - wenn auch nur vorübergehend - über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will.(Rn.9)
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