BGH 5. Strafsenat 5 StR 577/18

ECLI:DE:BGH:2018:111218B5STR577.18.0

Guiding Principles

Eine Zueignungsabsicht in Fällen, in denen der Täter ein Handy lediglich in der Absicht wegnimmt, dort gespeicherte Bilder zu löschen, ist nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy - wenn auch nur vorübergehend - über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will.(Rn.9)