Guiding Principles
1a. Im vorliegenden Verfassungsrechtsstreit über die Vereinbarkeit von NatSchG SH mit Verf SH wird das BVerfG als Landesverfassungsgericht für das Land Schleswig-Holstein gem Verf SH Art 44 Nr 2 iVm GG Art 99, BVerfGG § 13 Nr 10 tätig.
1b. Der sich aus dem Umfang der Zuweisung von Verf SH Art 44 Nr 2 ergebende Prüfungsmaßstab ist allein die Landesverfassung, nicht das GG.
2a. Soweit NatSchG SH als ganzes Gesetz angegriffen wird, ist der Antrag mangels substantiierter Begründung unzulässig.
2b. Abgesehen von einigen zu pauschal und vage gehaltenen Beanstandungen ist der Antrag hinsichtlich der konkret benannten Vorschriften zulässig.
2c. Unzulässig ist der Antrag, soweit der Verstoß einzelner Vorschriften gegen die Eigentumsgarantie des GG Art 14 Abs 1 geltend gemacht wird. Verf SH als Prüfungsmaßstab ist im wesentlichen ein Organisationsstatut, auf einen Grundrechtskatalog wurde bewusst verzichtet.
2d. Auch die Rüge der Verletzung einer "Gefolgschaftspflicht des Landes gegenüber Bundesrecht" ist unzulässig. Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein enthält keine ausdrückliche Anordnung, dass die Landesstaatsgewalt die Verbandskompetenzordnung der Bundesverfassung zu beachten hat.
In ihrer Autonomie haben die Landesverfassunggeber die jeweilige Landesverfassung als den Kontrollmaßstab festgelegt, der in den landesverfassungsgerichtlichen Verfahren heranzuziehen ist.
Landesverfassungsrecht betreffen von den erhobenen Rügen nur die ausdrücklich in der Landesverfassung normierte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Verf SH Art 46 bis 49) und das in einer Reihe von einzelnen Verfassungsbestimmungen zum Ausdruck kommende Rechtsstaatsprinzip.
2e. Als Landesverfassungsgericht für das Land Schleswig-Holstein ist auch das BVerfG gehalten, sich im Rahmen der ihm von der Landesverfassung Schleswig-Holstein übertragenen Zuständigkeitsordnung zu bewegen. Verfassungsrecht des Bundes wirkt deshalb im Bereich der hier in Rede stehenden Kompetenzordnung für die Gesetzgebung in die Landesverfassung von Schleswig-Holstein nicht hinein.
Somit scheidet eine Überprüfung von NatSchG SH auf seine Vereinbarkeit mit GG Art 74 und 75 sowie mit BNatSchG in diesem Verfahren aus.
3. Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, sind die Rügen hinsichtlich einer Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts und des Rechtsstaatsprinzips offensichtlich unbegründet iSv BVerfGG § 24.
3a. Die Aufgabenübertragung in NatSchG SH § 45 Abs 1 S 2 Nr 4, Abs 2 ist mit Verf SH Art 46 Abs 4 aF und nF sowie mit Art 49 Abs 2 aF und nF vereinbar.
aa. Der Verpflichtung der Gemeinden und Gemeindeverbände aus Verf SH Art 46 Abs 4, Landesaufgaben durch Gesetz zu übertragen, ist genügt. Auch der weiteren Anforderung bzgl des Gegenstandes der Übertragung genügt NatSchG SH § 45, denn der den Kommunen übertragene Aufgabenbereich der Naturschutzbehörden zählt zu den "Landesaufgaben".
bb. Dass den Kommunen eine Aufgabe übertragen wird, ohne dass im selben Gesetz eine Regelung über den finanziellen Ausgleich getroffen wurde, verletzt Verf SH Art 49 Abs 2 nicht. Entscheidend ist alleine, dass der Gesetzgeber die Bereitstellung der erforderlichen Mittel regelt. Dies kann gemeinsam mit der Aufgabenübertragung im selben Gesetz erfolgen oder aber auch in einem eigenständigen Gesetz oder im nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz.
3b. Die Regelungen der Beachtenspflichten des NatSchG SH zur Übernahme landschaftsplanerischer Aussagen in die Bauleitplanung sind mit Verf SH Art 46 Abs 1 und 2 vereinbar.
aa. Auch wenn (durch Gesetz) die Planungshoheit der Gemeinden berührt wird, so bedeutet dies nicht unbedingt einen unzulässigen Angriff auf den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie.
Zur Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs in die Planungshoheit einzelner Gemeinden, wenn überörtliche Interessen dies erfordern, vgl BVerfG, 1980-10-07, 2 BvR 584/76, BVerfGE 56, 298 <313f> und 1987-06-23, 2 BvR 826/83, BVerfGE 76, 107 <199f>.
Für die Gemeinden besteht keine Pflicht zur Beachtung der Landschaftsplanung in der Bauleitplanung, sondern nur zur Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung.
bb. Weitere Vorschriften des NatSchG SH über Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne beschränken wohl die Gestaltungsfreiheit der Gemeinden bei der überörtlichen und örtlichen Planung, sie berühren jedoch nicht den Wesensgehalt der Planungshoheit und sind verhältnismäßig.
cc. Regelungen über die Errichtung oder wesentliche Änderung von Golfplätzen schränken mit ihrem zulassungsrechtlichen Planungserfordernis die Planungshoheit nicht ein, sondern schützen sie.
dd. Die Vorschriften über vorrangige Flächen für den Naturschutz und andere ökologisch bedeutsame Flächen berühren durch das Bebauungsverbot den Schutzbereich der Planungshoheit, nicht ihren Wesensgehalt. Dieser Eingriff ist jedoch verhältnismäßig und hinreichend bestimmt.
Das Überbauungsverbot ist zur Erhaltung des Sicherungszweckes vorrangiger Flächen für den Naturschutz und zur Schaffung eines Biotopverbundsystems geeignet, grundsätzlich erforderlich und auch angemessen (wird ausgeführt).
Für die Gemeinde bleibt aber Raum für eine Abwägung im Einzelfall dahingehend, ob und in welchen konkreten Teilen eines bestimmten Gemeindegebiets tatsächlich der Nutzung "Naturschutz" der Vorrang zukommen soll (vgl BVerfGE 56, 298 <315f>; 76, 107 <120>).
3c. Die auf das - auch in Verf SH verbürgte - Rechtsstaatsprinzip unter dem Gesichtspunkt der Normklarheit und des Vertrauensschutzes gestützten Rügen einzelner Vorschriften des NatSchG SH greifen nicht durch.
aa. Das landesplanerische Abwägungsverbot ist in sich nicht widersprüchlich, sondern enthält nach dem jeweiligen Grad der Konkretisierung abgestufte Regelungen vom Allgemeinen ins Besondere (wird ausgeführt).
bb. Es ist nicht ersichtlich, dass das durch die Eingriffsregelungen des NatSchG SH verfolgte gesetzgeberische Anliegen für den Naturschutz hinter dem Schutz des Vertrauens des Einzelnen in innegehabte Rechtspositionen zurücktreten müsste.