BGH 1. Strafsenat 1 StR 129/19
ECLI:DE:BGH:2019:180919U1STR129.19.0
1. Gewalt im Sinne des Tatbestandes des Raubs setzt - in Abgrenzung zur einfachen Gewalt im Sinne der §§ 240, 253 StGB - eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus. Erforderlich ist, dass der Einsatz auch nur geringer Körperkraft durch den Täter eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer zur Folge hat. Lediglich psychisch vermittelter Zwang reicht dagegen nicht aus.(Rn.9)
2. In einer Verkehrssituation, in der ein Pkw im Bereich einer Ampel vor das Auto des Geschädigten gesetzt wird, damit dieses entweder abbremst oder bei Grünlicht stehen bleibt, so dass dem Geschädigten eine Weiterfahrt nach vorne nicht möglich ist, fehlt es an einem auf den Geschädigten körperlich wirkenden Zwang. Durch das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben des Fahrzeugs bei „grün“ mangelt es jedenfalls an einer körperlichen Auswirkung bei dem Geschädigten. Die von dem vorliegenden Abbremsvorgang ausgehende Zwangswirkung geht über einen lediglich psychisch vermittelten Zwang nicht hinaus.(Rn.11)
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