BVerfG 1. Senat 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86

Guiding Principles

1. Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, so muß es dafür besondere Gründe angeben. Dabei darf es nur Umstände berücksichtigen, die dem sich Äußernden zurechenbar sind.