Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 TG 2264/96
ECLI:DE:VGHHE:1996:0716.6TG2264.96.0A
1. Einem "Bürgerbegehren" selbst fehlt die Antragsbefugnis für einen Eilantrag nach § 123 VwGO. Jedoch können die Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens - dies sind in der Regel auch die Vertrauenspersonen - die ihnen als Mitunterzeichnern des Bürgerbegehrens zustehenden Rechte im eigenen Namen geltend machen.
Der Umstand, daß ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, schließt die Stellung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus.
Im übrigen Einzelfall, in dem die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nicht glaubhaft gemacht wurde.
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