1. Bei der Abwägung, ob ein veräußerter Gegenstand, verglichen mit dem restlichen Vermögen, im wesentlichen das gesamte Vermögen des verfügenden Ehegatten darstellt, ist der Wert nicht nur der ihm verbleibenden Vermögensstücke, sondern auch des veräußerten Gegenstandes um die darauf ruhenden dinglichen Belastungen zu vermindern.
2. Bei kleinen Vermögen ist der Tatbestand des BGB § 1365 grundsätzlich nicht erfüllt, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von 15% seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben.
3. Eine nach BGB § 1365 unwirksame Verfügung wird nicht dadurch wirksam, daß der zustimmungsberechtigte Ehegatte Miterbe des Verfügenden wird. Ob dies auch gilt, wenn er Alleinerbe wird, bleibt offen.
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