1. Nach § 472 Abs. 1 S. 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft.
2. Dies erfordert nicht, dass es zur Verurteilung wegen des Nebenklagedelikts kommt. Vielmehr liegt eine den Nebenkläger betreffende Tat stets dann vor, wenn sie denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO betrifft, der der Nebenklage zugrunde liegt, und wenn sie sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtet (Festhaltung BGH, 24. Oktober 1991, 1 StR 381/91, BGHSt 38, 93).
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