1. Wenn der Täter nach eingehender Verabredung und sorgfältiger Vorbereitung eines Raubüberfalls dem Opfer angriffsbereit an der Stelle auflauert, an der es nach seiner Berechnung zu dieser Zeit eintreffen muß, hat er schon mit der Ausführung des Verbrechens des Raubes begonnen, auch wenn das Opfer entgegen seiner Erwartung nicht am Tatort erscheint.
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