1. Beleidigungen, die im Jahre 1948 zwischen Angehörigen verschiedener politischer Parteien im Wahlkampf ausgesprochen wurden, sind nicht schon dadurch auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen, daß sie Vorgänge aus jenen Jahren zum Gegenstand haben.
2. Abgeordnete eines deutschen Landtags gehören zu den "im öffentlichen Leben stehenden" Personen.
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