1. Die Ehefrau ist durch GG Art 6 gegen das Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des Ehemannes in den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe, insbesondere in die Ehewohnung und Familienwohnung geschützt. Sie kann einen solchen Eingriff in ihr Recht auf diesen Bereich mit einer Klage gegen den Ehemann oder die Ehebrecherin auf Beseitigung der dadurch bewirkten Störung und auf Unterlassung künftiger Störungen abwehren.
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