1. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist beim Raub (§ 249 StGB) ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken muss.(Rn.4)
2. Hat ein Freier sich mit einer Prostituierten über die Vornahme sexueller Leistungen gegen Entgelt geeinigt und ihr vorab das Entgelt gezahlt, überlegt er es sich dann aber anders und nimmt er ihr das Geld vor Erbringung der sexuellen Leistungen gewaltsam wieder weg, umfasst der Vorsatz des Täters nicht ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit der Zueignung. Denn grundsätzlich kommt ein Anspruch des Freiers gegen die Geschädigte auf Rückzahlung des bereits vorab gezahlten Entgelts aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als rechtsgrundlos erbrachte Leistung in Betracht. Aus § 1 ProstG ergibt sich nichts Gegenteiliges.(Rn.5)
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