Lässt sich der Veranstalter sog. "Kaffeefahrten" im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren auf einer Verkaufsveranstaltung nicht nur eine Einziehungsermächtigung für den Kaufpreis, sondern auch einen vorbereiteten Überweisungsträger unterschreiben, in der Absicht, den Kaufpreis doppelt einzuziehen, tritt der Betrugsschaden bei Vorlage eines täuschungsbedingt erlangten Überweisungsträgers jedenfalls bei Zugang des Belegs beim Kreditinstitut des Opfers und dem damit einhergehenden Verlust des Widerrufsrechts bezüglich der Anweisung ein.(Rn.14)
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