BGH 4. Strafsenat 4 StR 509/91

Guiding Principles

1. Regelmäßig sind sachlichrechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig. Ein Ausnahmefall, in dem sie gleichwohl eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne darstellen, liegt hier - bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und dem geplanten anschließenden Prozeßbetrug - nicht vor. Es genügt nämlich nicht, daß der Angeklagte im Zuge der Verwirklichung eines Gesamtplanes tätig geworden ist (BGHSt 13, 21, 26; BGH NJW 1981, 997; NStZ 1983, 87). Erforderlich wäre vielmehr, daß die einzelnen Handlungen äußerlich ineinander übergehen und innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden würde.

2. Die Prüfung prozessualer Tatidentität hat ebenso wie die materielle Konkurrenz für jeden Beteiligten gesondert zu erfolgen. So kann die Beihilfehandlung die für den Haupttäter selbständigen Handlungen zu einer Tat des Gehilfen miteinander verbinden.

3. Mangels Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs scheidet eine Anwendung des StGB § 315b aus, wenn bei einem absichtlich herbeigeführten Unfall lediglich die Tatteilnehmer und ihre Sachen gefährdet worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der vom Täter gelenkte Lkw nicht in dessen Eigentum stand. Die vom Senat für die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß StGB § 315c in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß die Gefährdung des vom Täter geführten Fahrzeugs unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zur Sachgefährdung nicht ausreicht, gilt angesichts des gleichen Schutzgutes, nämlich der Sicherheit des Straßenverkehrs, auch im Anwendungsbereich des StGB § 315b.

4. Es entspricht ständiger Rechtsprechung und ganz überwiegender Meinung im Schrifttum, daß zumindest eine schadensgleiche Vermögensgefährdung bereits durch den Erlaß eines noch nicht rechtskräftigen, aber vorläufig vollstreckbaren Urteils eintritt. In den Fällen des sogenannten Beweismittelbetruges wird eine als Vermögensschädigung anzusehende Vermögensgefährdung bereits dann angenommen, wenn sich im Vorfeld eines Prozesses die Prozeßlage durch die Täuschung mit Aussicht auf Erfolg verbessert. Dies muß erst recht dann gelten, wenn die Täuschung durch das ergangene Urteil zumindest vorläufig erfolgreich war; denn in dieser Situation wird der im Zivilverfahren Unterlegene prüfen, ob das Berufungsverfahren Aussicht auf Erfolg verspricht.