BVerfG 1. Senat 3. Kammer 1 BvR 1036/14
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150226.1bvr103614
1a. Eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein (vgl BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266 <299>). (Rn.16)
1b. Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (vgl BVerfGE 93, 266 <302 f>). (Rn.17)
2. Hier:
2a. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung durch Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift "FCK CPS". Das AG hatte die Äußerung auf die Kräfte des örtlichen Polizeikommissariats bezogen.
2b. Bei dem sanktionierten Verhalten handelt es sich um eine Meinungsäußerung iSd Art 5 Abs 1 GG. (Rn.11)
2c. Im Urteil des AG fehlen hinreichende Feststellungen zum Bezug der Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Teilgruppe. Für eine solche personalisierende Zuordnung ist vorliegend nichts ersichtlich. Der bloße Aufenthalt im öffentlichen Raum reicht insoweit nicht aus. (Rn.18)
3. Festsetzung des Gegenstandswertes auf 25.000 Euro.
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