1. Im Verfahren wegen übler Nachrede (StGB § 186) ist grundsätzlich auf die Frage der Wahrnehmung berechtigter Interessen (StGB § 193) erst einzugehen, nachdem die Erweislichkeit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache geprüft worden ist.
2. Ist diese Prüfung unterblieben, so können die Staatsanwaltschaft (und der Nebenkläger) oder, im Privatklageverfahren, der Privatkläger dies mit der Revision gegen das freisprechende Urteil als sachlichrechtlichen Mangel rügen.
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