1. Der Tatbestand des StGB § 316a Abs 1 S 1 setzt eine mit dem Angriff auf einen Kraftfahrer verbundene Absicht voraus, eine der in der Strafnorm genannten Raubtaten zu begehen.
2. Absicht wiederum setzt zielgerichtetes Handeln voraus, bei dem der Täter alle objektiven und subjektiven Merkmale einer der genannten Raubtaten - zumindest als Eventualvorsatz - in seinen Willen aufgenommen haben muß.
3. Zwar kommt es, da es zur Vollendung des Tatbestandes genügt, daß der Täter den Angriff "unternimmt", nicht darauf an, ob und unter welchen Umständen der geplante Überfall später tatsächlich stattfindet. Entscheidend ist, was der Täter im Augenblick des Unternehmens plant. Allerdings brauchen die näheren Umstände, unter denen die Raubtat begangen werden soll, nicht bis ins einzelne in den Plan aufgenommen worden zu sein.
4. Jedoch muß der Täter überhaupt - und zwar spätestens während seines tatbestandsmäßigen Angriffs auf das Tatopfer - den festen Entschluß zur Begehung einer der in StGB § 316a Abs 1 S 1 genannten Raubtaten gefaßt haben.
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