1. Städtebauliche Pläne, die gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als Bebauungspläne übergeleitet worden sind, können drittschützende Festsetzungen enthalten, auch wenn ihnen oder der zu ihnen ermächtigenden gesetzlichen Regelung seinerzeit ein nachbarschützender Gehalt nicht zuerkannt wurde. Das gilt insbesondere für Baustufenpläne, die nach den Vorschriften der Bauregelungsverordnung vom 15. Februar 1936 (RGBl I S. 104) erlassen wurden.
2. Gebietsfestsetzungen in übergeleiteten Baustufenplänen vermitteln nachbarlichen Drittschutz (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151).
3. Eine landesrechtliche Verordnung, die sich auf eine bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage stützt, ist im Zweifel bundesrechtskonform auszulegen.
4. Neben § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der sich auf bestimmte Vorhaben beziehenden Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 4 W Satz 2 BPVO für Wohngebiete ist kein Raum mehr für die allgemeine Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 9 BPVO. Sie ist insoweit durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 BBauG/BauGB gegenstandslos geworden.
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