Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen 9 UF 50/08
ECLI:DE:OLGBB:2008:1106.9UF50.08.0A
1. Zur Anwendung der Härteklausel des § 1568 BGB.(Rn.17)
2. Zur Versagung der Ehescheidung nach § 1568 BGB können nur solche Härten führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden; eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht.(Rn.17)
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