Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen 9 UF 50/08

ECLI:DE:OLGBB:2008:1106.9UF50.08.0A

Guiding Principles

1. Zur Anwendung der Härteklausel des § 1568 BGB.(Rn.17)

2. Zur Versagung der Ehescheidung nach § 1568 BGB können nur solche Härten führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden; eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht.(Rn.17)