1. Die Anhörung von Interessenten durch eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit, mag sie rechtlich geboten sein oder nicht, ist eine Amtshandlung im Sinne des StGB § 114.
2. Das Kriterium der Zwangswirkung besitzt für die Beurteilung eines Vorganges als Gewalt im Sinne eines bestimmten Tatbestandes nicht nur erweiternde, sondern auch einschränkende Bedeutung.
3. Es wird daran festgehalten, daß die in StGB § 125 Abs 2 vorgeschriebene Einschränkung der Begehungsform der Gewalttätigkeit gegen Sachen nur im Rahmen dieses Absatzes gilt.
4. Gewalttätigkeit im Sinne des StGB § 125 setzt aggressives Handeln voraus.
5. Mit Gewalt nötigt, wer psychischen Zwang ausübt, indem er auf den Gleiskörper einer Schienenbahn tritt und dadurch den Wagenführer zum Anhalten veranlaßt.
6. Kraft Verfassung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur vor Gericht.
7. Dem Grundgesetz läßt sich nicht die Befugnis entnehmen, die Wirkung von Demonstrationen durch Gewaltakte zu erhöhen.
8. Die Anwendbarkeit eines der Erfüllung von Meldepflichten dienenden Ungehorsamstatbestandes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die zu meldenden Tatsachen der Behörde auf anderem Wege bekanntgeworden sind.
9. Zur Verfassungsmäßigkeit des VersammlG § 14.
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