1. Wer seiner Tochter untersagt, ohne Begleitung eines älteren Familienmitgliedes das Haus zu verlassen, hebt deren Bewegungsfreiheit nicht vollständig auf, sondern erschwert sie lediglich. Dies steht einem Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung entgegen.(Rn.7)
2. Der von § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Entziehung Minderjähriger) vorausgesetzte Erfolg, nämlich die durch räumliche Trennung bedingte wesentliche Beeinträchtigung der Personensorge, tritt (jedenfalls auch) im Inland ein, auch wenn die Trennung der sorgeberechtigten Mutter von ihrer Tochter bereits im Ausland (hier: in Syrien) geschah, wenn der Inlandsbezug der Tat dadurch begründet wird, dass sich die sorgeberechtigte Mutter zurück nach Deutschland begibt, wo sie ihren Wohnsitz und auch die Tochter weiterhin ihren familienrechtlich gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Denn zu diesem Zeitpunkt dauert der rechtswidrig geschaffene Zustand noch an. Da die geschädigte Mutter im Zeitpunkt ihrer Rückkehr weiterhin an der Ausübung ihres Sorgerechts gehindert ist, tritt diese Wirkung der Handlung des Vorenthaltens des Kindes nunmehr im Inland ein. Da § 235 Abs. 1 StGB ein Dauerdelikt darstellt, setzt die Verwirklichung des Straftatbestandes sich zum Zeitpunkt der Rückkehr der Sorgeberechtigten in Deutschland fort.(Rn.25)
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