1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit eines Menschen bewußt zur Tötung ausnutzt. Das bedeutet nicht, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit zur ursächlichen Bedingung des eigenen Handelns machen und sie in diesem Sinne ausnutzen will. Es reicht vielmehr aus, daß er sich der tatsächlichen Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machen, bewußt gewesen ist; er muß ihr Vorliegen nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen haben, sondern sie in ihrer Bedeutung für die Tat in dem Sinne erfaßt haben, daß er sich bewußt geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vergleiche BGH, 1984-07-04, 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382 und BGH, 1984-08-02, 4 StR 413/84, NStZ 1984, 506).
2. Der Rausch im Sinne des StGB § 323a hat nicht zur Voraussetzung, daß eine Schuldunfähigkeit des Täters erwiesen oder zumindest festgestellt ist, daß er den sicheren Bereich des StGB § 21 zu StGB § 20 hin, verlassen hat (vergleiche BGH, 1983-08-18, 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48).
3. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, bei einem Blutalkoholisierungsgrad ab 3 Promille sei Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht auszuschließen, bedeutet nicht, daß eine alkoholbedingte Amnesie, die Schuldunfähigkeit belegen kann, bei niedrigeren Werten von vornherein ausscheidet (vergleiche BGH, 1986-03-06, 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29).
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