1. Heimtücke setzt in der Regel voraus, daß das Opfer bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriffs - dh beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium - arglos ist; Arglosigkeit bei der Tatvorbereitung genügt nicht.
2. Das gilt auch dann, wenn das Opfer in dem für die Arglosigkeit maßgebenden Zeitpunkt aufgrund einer vom Täter ohne Tötungswillen früher vorgenommenen Einwirkung (hier: Fesselung) wehrlos ist.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.