BGH 1. Strafsenat 1 ARs 2/94

Guiding Principles

Auf die Anfrage des 4. Strafsenats vom 30. November 1993 - 4 StR 656/93 - erklärt der 1. Strafsenat, daß er an seiner Rechtsprechung festhält, wonach die in § 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB aufgeführten Qualifikationstatbestände auch dann, wenn es sich um dasselbe Tatopfer handelt, tateinheitlich zusammentreffen können. In einem solchen Fall genügt es jedoch, in die Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung "wegen schweren Raubes" (im Ausgangsverfahren: "wegen schweren räuberischen Diebstahls") aufzunehmen.