BGH 2. Strafsenat 2 StR 41/21

ECLI:DE:BGH:2022:020222U2STR41.21.0

Guiding Principles

Bei einer unbegründeten Revision der Nebenklage erstreckt sich die aus § 301 analog StPO folgende Kontrollbefugnis des Revisionsgerichts auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf den Rechtsfolgenausspruch (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; Beschluss vom 16. Februar 2001 - 2 StR 501/00).(Rn.16)