BGH 3. Strafsenat 3 StR 180/10

Guiding Principles

1. Nimmt der Täter dem Opfer gegen seinen Willen dessen Mobiltelefon aus der Hand, um eine unberechtigte Geldforderung durchzusetzen, so begründet er den Gewahrsam an dem Telefon bereits mit dem Ergreifen, so dass die Wegnahme zu diesem Zeitpunkt beendet ist (Rn.4) .

2. Fasst der Täter in diesem Fall die Absicht, sich das Mobiltelefon zuzueignen erst, nachdem er den Gewahrsam daran begründet hatte, so erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der Unterschlagung. Die Gewaltwendung, um sich im Besitz des Telefons zu halten, begründet zusätzlich die Strafbarkeit wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, nicht aber wegen räuberischen Diebstahls (Rn.5) .