Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO "mit Unrecht verworfen", wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschlossene Verwerfung gemäß § 26a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung der Ablehnungsgründe kommt es in diesem Fall nicht an (Abkehr von BGH, 26. Mai 1970, 1 Str 132/70, BGHSt 23, 265; im Anschluss an BVerfG (Kammer), Beschluss vom 2. Juni 2005, 2 BvR 625 und 638/01).
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