1. Der Privilegierungstatbestand des § 216 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tötungsverlangen des Opfers, welches den Täter zur Tat bestimmt, ausdrücklich und ernsthaft ist. Der seinen Tod verlangende Mensch muss dazu die Urteilskraft besitzen, um die Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses zu überblicken und abzuwägen.(Rn.6)
2. Die privilegierende Wirkung scheidet jedoch aus, wenn das Opfer durch eine Erkrankung in seiner natürlichen Einsichts- und Willensfähigkeit beeinträchtigt war und es deshalb die Tragweite seines Entschlusses, sich töten zu lassen, nicht überblickte.(Rn.6)
3. Unbeachtlich ist auch ein Tötungsverlangen in depressiver Augenblicksstimmung, zumindest wenn es nicht von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen wird (Festhaltung BGH, 7. Oktober 2010, 3 StR 168/10, NStZ 2011, 340).(Rn.6)
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.