Bayerisches Oberstes Landesgericht 5. Strafsenat RReg 5 St 14/91
ECLI:DE:BAYOBLG:1991:0228.RREG5ST14.91.0A
1. Bei rein verbalem ehrverletzenden Angriff eines Kindes kann tätliche Abwehr durch eine leichte Ohrfeige bei Vorliegen enger Voraussetzungen erforderlich sein.
2. Kompensation nach StGB § 233 ist auch gegenüber einem Kind möglich, wenn der Angeklagte davon ausgeht und nach den Umständen auch davon ausgehen kann, daß sich der Strafunmündige der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt ist.
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