1. Beweisbehauptungen, die in einem von dem Verteidiger gestellten Beweisantrag enthalten sind, dürfen nicht in eine Einlassung des Angeklagten umgedeutet werden, sofern sich dieser hierzu nicht erklärt (Festhaltung BGH, 29. Mai 1990, 4 StR 118/90, NStZ 1990, 447).(Rn.11)
2. Weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung des Angeklagten dürfen nachteilige Schlüsse gezogen werden (Festhaltung BGH, 27. Januar 1987, 1 StR 703/86, StV 1987, 377).(Rn.12)
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