1. Eine mit gemeingefährlichen Mitteln begangene Tötung durch Unterlassen ist grundsätzlich nicht möglich, wenn der Täter eine bereits vorhanden gemeingefährliche Situation ausnutzt, unabhängig davon, ob die Gefahr zufällig entstanden, von einer dritten Person verursacht oder von ihm selbst ohne Tötungsvorsatz herbeigeführt worden ist (Rn.3)
.
2. Ein Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln durch Unterlassung kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter bei der Gefahrsetzung mit Tötungsvorsatz handelte (hier: verneint bei Öffnung der Gasleitungen im Wohnzimmer der Wohnung des Täters in einem Mehrparteienhaus in Suizidabsicht, anschließendem Wiederverschließen und Zulassen der Betätigung eines Feuerzeuges durch eine Besucherin zum Anzünden einer Zigarette) (Rn.3)
.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.