Gewerbsmäßig i.S.v. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB handelt, wer sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will. Die Entwendung eines (mit einem Container beladenen bzw. in einem anderen Fall eines leeren) Aufliegers für einen Lastkraftwagen, die nicht der Erschließung einer (weiteren) Einnahmequelle, sondern allein der besseren Verwertung der bereits aus einem vorangegangenen Diebstahl (hier: von Waren aus Frachtcontainern) erzielten Tatbeute dient, genügt diesen Anforderungen nicht.(Rn.7)
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