BGH 5. Strafsenat 5 StR 219/21
ECLI:DE:BGH:2021:121021B5STR219.21.0
1. Ein Schlüssel ist "falsch" i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er nach dem Willen des Berechtigten zum Zeitpunkt der Tat nicht, noch nicht oder nicht mehr zur Öffnung bestimmt ist.
2. Es ist alleine derjenige Berechtigter, dem der Gebrauch der Mietsache durch Mietvertrag überlassen ist. Es sind deshalb nur die dem Mieter überlassenen und ihm bekannten Schlüssel zur ordnungsgemäßen Öffnung des Türschlosses einer vermieteten Wohnung bestimmt.
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