BGH 2. Strafsenat 2 StR 43/16
ECLI:DE:BGH:2016:200916B2STR43.16.0
1. Das Eindringen in den Garten über ein Gartentor reicht nicht aus um - wie es für einen Versuch des § 242 StGB notwendig ist - zum Gewahrsamsbruch anzusetzen.(Rn.5)
2. Auch ein „Zuschaffenmachen“ vor der Terrassentür gibt - wenn es insoweit wie hier an der Mitteilung des Tatplans der Angeklagten fehlt - keinen konkreten Hinweis dafür, ob schon zur Wegnahme, einem unmittelbar bevorstehenden Einwirken auf fremden Gewahrsam, angesetzt ist.(Rn.6)
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